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Informationen für Betriebe zum Thema CORONA finden Sie hier

Corona: Alle wichtigen Informationen für das Handwerk

 

Die Kreishandwerkerschaft informiert an dieser Stelle Ihre Innungs- und Mitgliedsbetriebe, Handwerksmeister/-innen, Obermeister/-innen, Mitarbeiter und Auszubildende über zahlreiche aktuelle Informationen rund um das Thema Corona und die damit verbundenen Auswirkungen und Regeln.

 

Aktuelle Verordnungen:

Hinweis: Es gilt grundsätzlich: Bundesverordnung gilt vor Landesverordnung. Landesverordnung gilt vor den Allgemeinverfügungen der Gebietskörperschaften (Landkreise und kreisfreie Städte). Die jeweils untergeordneten Länder bzw. Gebietskörperschaften haben die Möglichkeit, die übergeordnete Verordnung zu erweitern. Es gelten in diesen Fällen die jeweils verschärften Regelungen. Eine Abschwächung vorrangiger Verordnungen ist nicht möglich.

 

Aktuelle Maßnahmen in Thüringen

 

14.12.2021:

Das Thüringer Gesundheitsministerium hat den Eindämmungserlass mit Wirkung ab 11.12.2021 geändert. Darin werden Regelungen für Regionen in Warnstufe 3 und mit einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 1.000 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner getroffen.

 

 Was gilt für das Handwerk?

Grundsätzlich bleiben die bisherigen Regelungen erhalten, es wurden nur Ergänzungen vorgenommen.

Hauptsächlich sind Bereiche der Gastronomie, die Veranstaltungsbranche und das private Leben von den Maßnahmen ab einer 1.000er Inzidenz betroffen. So bestehen Einschränkungen für private Zusammenkünfte (nicht für dienstliche!) und eine Ausweitung der 2G-Regeln (z.B. für Fahrschulen).

 

Es wird zweifach unterschieden:

 Warnstufe 3 und eine 7-Tages-Inzidenz über 1.000

Hier ist in Bereichen, in denen eine Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske gem. § 6 Abs. 3 der Thüringer Corona-Verordnung besteht (medizinische oder FFP 2-Maske), keine Auswahl zwischen beiden Maskenarten mehr möglich. Es ist eine FFP 2-Maske zu tragen.

Zudem müssen in Einzelhandelsgeschäften statt den üblichen 10 m² nunmehr 20 m² pro Kunde zu Verfügung stehen.

Körpernahe Dienstleistungen unterliegen bisher einer 2G-Regel. In Ausnahmefällen darf unter 3G-Bestimmungen die Dienstleistung durchgeführt werden. In Regionen der Warnstufe 3 und einer Inzidenz über 1.000 wird aus der 2G-Regelung nun 2G-Plus. Es ist somit neben dem Impf- oder Genesenennachweis auch ein Testnachweis mitzuführen. Die Ausnahmeregelung ("medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistung") und damit eine Bedienung unter 3G (geimpft, genesen oder getestet) bleibt bestehen.

Gleichzeitig wurden die Regelungen angepasst, die "2G-Plus" definieren. Bisher bedeutete 2G-Plus, dass neben einem vollständigen Impfschutz oder Genesenennachweis immer ein negatives Testergebnis notwendig ist.

Nunmehr gilt eine Befreiung von der Testpflicht innerhalb der 2G-Plus-Regel für folgende Personen:

Geimpfte mit vollständigem Impfschutz, bei denen die letzte Impfung nicht mehr als 6 Monate zurückliegt

Geimpfte, die eine Auffrischungsimpfung ("booster") erhalten haben

Genesene (Gültigkeit der Genesenenbescheinigung beachten!, entspr. 6 Monate)

Insofern müssen diese genannten Personen trotz 2G-Plus-Regel keinen negativen Testnachweis erbringen!

 

 Warnstufe 3 und eine 7-Tages-Inzidenz über 1.500

Liegt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt über dem Schwellenwert von 1.500 Neuinfektionen pro 100.00 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen, dann greifen weitere Maßnahmen. Hiervon ist jedoch das Handwerk nicht direkt betroffen, da hauptsächlich der Freizeitbereich von den Regelungen umfasst wird.

 

Details regeln der Thüringer Eindämmungserlass vom 10.12.2021 und ein Informationsschreiben des Thüringer Gesundheitsministeriums vom 09.12.2021.

Beide können Sie hier abrufen:

 Thüringer Eindämmungserlass

 Informationsschreiben des Thür. Gesundheitsministeriums

 

 

24.11.2021:

Das Thüringer Gesundheitsministerium hat am 24.11.2021 die neue Corona-Verordnung für den Freistaat veröffentlicht. Sie gilt ab 25.11.2021 bis zunächst 21.12.2021. 

 

Was gilt für das Handwerk?

Im Bereich der körpernahen Dienstleistungen gelten die bisherigen Regelungen fort. Es gilt grundsätzlich 2-G für Kunden mit der Ausnahme, dass notwendige Dienstleistungen unter 3-G-Bedingungen durchgeführt werden dürfen. Demnach sind nur „medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige körpernahe Dienstleistungen“ unter 3-G-Voraussetzungen zulässig.

NEU ist die Beschränkung des Kundenverkehrs für bestimmte Geschäfte und Kunden, die nicht geimpft und nicht genesen sind. Davon ist jedoch das Handwerk zum Großteil nicht betroffen, da es im Ausnahmenkatalog erfasst ist. Details regelt § 18 Absatz 2 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO. Hier sind hauptsächlich Einschränkungen für ungeimpfte und nicht genesene Personen im Freizeitbereich zu erwarten (z.B. Gastronomiebesuche).

Allerdings sind Betriebe des Einzel- und Großhandels verpflichtet, bei Kunden die 2-G-Regelungen vor Zutritt zu kontrollieren. Hier sind unter anderem die Ladengeschäfte von:

 

- Uhrmachern

- Elektrofachgeschäften

- Gold- und Silberschmieden

- Fotografen u.ä.

betroffen.

 

Angebote, die der Handwerksausübung unterliegen, sind dagegen vom Regelungsbereich nicht erfasst (insb. Reparaturen).

 

Zudem bestehen Ausgangssperren für Ungeimpfte und nicht Genesene in der Zeit zwischen 22 und 5 Uhr. Innerhalb dieses Zeitraums ist das Verlassen der eigenen Häuslichkeit gestattet, wenn eine Ausnahme nach § 28 Absatz 2 vorliegt. Darunter fällt auch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit (Absatz 2 Nr. 7).

Wir empfehlen daher betroffenen Personen, eine entsprechende Bescheinigung, die die berufliche (nächtliche) Tätigkeit belegt, mitzuführen.

 

 

Thüringer Corona-Eindämmungserlass (gültig ab 30.10.2021)

 

 

3-G am Arbeitsplatz

 

Seit dem 24.11.2021 gilt die "3-G-Regelung" am Arbeitsplatz für alle Beschäftigten in Deutschland. Erfasst sind davon Mitarbeiter und Arbeitgeber.

Grundsätzlich darf die Arbeitsstätte nur noch durch Personen betreten werden, die geimpft, genesen oder getestet sind.

Es besteht die Pflicht einen Nachweis über die Impfung, Genesung oder Testung mitzuführen. Der Arbeitnehmer ist somit verpflichtet, für den jeweiligen Nachweis zu sorgen. Der Arbeitgeber muss die Nachweise aktiv kontrollieren.  

 

Personen die nicht geimpft oder genesen sind, müssen einen negativen Testnachweis erbringen. Dies ist auch durch Antigen-Schnelltests möglich. Im Idealfall kann der Arbeitnehmer eine Testbescheinigung einer Teststelle vorweisen.

Da nicht ausreichenden Testkapazitäten zur Verfügung stehen, sieht das neue Gesetz einen Kompromiss vor: Auch Laien-Selbsttests (Antigen-Schnelltests) sind in vielen Bereichen als negativer Testnachweis neben PCR-Tests gestattet! Es muss sich um einen aktuellen Test der jeweiligen Person handelt. Dies kann durch die Beaufsichtigung der Arbeitgebers oder einer vom Arbeitgeber bestimmten Person erfolgen. Als Ausnahme kann aus praktischen Gründen auch die Testung in den Räumlichkeiten des Betriebes erfolgen (somit Betreten vor Testung). Die Testungen sind durch den Arbeitgeber zu erfassen. Die Gültigkeit des Selbsttests beträgt 24 Stunden. Die Durchführung der Testung gehört nicht zur Arbeitszeit. 

 

Schnelltests für Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten weiterhin 2 Testangebote pro Woche zu unterbreiten, die freiwillig durch den Arbeitnehmer angenommen werden können. 

In Bezug auf die "3-G-Regelung" wären i.d.R. Schnelltests ausreichend. Ungeimpfte Personen trifft dabei die Nachweispflicht, somit auch die Kostenlast. Sollten Arbeitnehmer Nachweise nicht erbringen können, darf kein Zutritt zur Betriebsstätte gewährt werden. In diesem Fall wird die Arbeitsleitung durch den Arbeitnehmer nicht erbracht, was eine unbezahlte Freistellung bedeuten kann. 

 

Homeoffice

Sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, ist Arbeitnehmern Homeoffice zu gewähren. Durch den hohen Anteil an praktischen Arbeiten im Handwerk ist diese Möglichkeit i.d.R. nicht gegeben. Es kommen eher Tätigkeiten ortsungebundener und theoretischer Natur in Betracht.

Sie können folgende Vorlage für die Erfassung des Status "geimpft", "genesen" bzw. "getestet" verwenden:

 VORLAGE IfSG (bitte mit Adobe Acrobat öffnen, Zeilen sind am PC ausfüllbar)

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mo, 29. November 2021

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