Zu Besuch in der Landbäckerei Treibmann
Mi, 29. November 2023
Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Empfänger*innen der Corona-Hilfsprogramme verpflichtet, eine Schlussabrechnung bzw. Endabrechnung zu stellen. Hier finden Sie einen Überblick, wie die Schlussabrechnung zum jeweiligen Hilfsprogramm funktioniert und welche Fristen gelten.
Hier erfahren Sie mehr zum Paket 1: Paket 1
Hier erfahren Sie mehr zum Paket 2: Paket 2
Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen kann nur über prüfende Dritte erfolgen. Die Grafiken zeigen, wie diese in der Überbrückungshilfen in den jeweiligen Phasen funktioniert.
Wenn der Antrag zur November- oder Dezemberhilfe über prüfende Dritte gestellt wurde, ist eine Schlussabrechnung vorgesehen, Im Falle von Direktanträgen im eigenen Namen muss keine Schlussabrechnung gestellt werden. Alle Details zum Ablauf zeigt die Grafik.
Die Überbrückungshilfe III Plus und IV können in einem Paket abgerechnet werden. Diese Grafik zeigt den Ablauf. Das Fristende für die Einreichung ist der 31. Oktober 2023.
Darüber hinaus kann bis zum vorgenannten Termin eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 beantragt werden. Hierfür ist lediglich die Anlage eines Organisationsprofils im digitalen Antrags-System durch die prüfenden Dritten vorzunehmen. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher 31. Dezember 2023) werden automatisch bis zum 31. März 2024 verlängert.
Quelle: Informationen-zur-Schlussabrechnung
Mi, 29. November 2023
Di, 28. November 2023